ALLGEMEINE VERKAUFSBEDINGUNGEN (AGB)

I. Geltungsbereich

  1. Unsere Verkaufsbedingungen (AGB) regeln die Beziehung zwischen der Raumtec Westermeier GmbH (nachfolgend „RTW“ oder „wir“ genannt) und deren Kunden (nachstehend „Besteller“ genannt) und gelten für sämtliche uns – auch zukünftig erteilten Aufträge.
  2. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
    Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
    Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller.
  3. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Verkaufsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

 

II. Angebot und Vertragsabschluss

  1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich bis zu unserer endgültigen Auftragsbestätigung. Sofern eine Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, kann RTW diese innerhalb von zwei Wochen annehmen.
  2. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen die als vertraulich bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
  3. Mit dem Angebot übergebene Unterlagen wie Kataloge, Prospekte und Abbildungen enthalten oftmals nur annähernde Angaben und Beschreibungen.
  4. Soweit wir das Angebot des Bestellers nicht innerhalb der Frist von Ziffer 1 annehmen, sind diese Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden.

 

III. Preise und Zahlung

  1. Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise in EURO ab Werk ausschließlich Verpackung und zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Kosten der Verpackung werden gesondert in Rechnung gestellt.
  2. Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf unser auf den Rechnungen genanntes Firmenkonto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.
  3. Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis nach Lieferung innerhalb von 10 Tagen mit vereinbartem Skonto oder nach 30 Tagen ohne Abzug zu zahlen. Verzugszinsen werden in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
  4. Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.
  5. Stimmen wir nachträglichen Änderungswünschen des Kunden zu, so sind wir – insbesondere bei Sonderanfertigungen – berechtigt, den Mehraufwand zu unseren Kostensätzen zu berechnen.
  6. Bei speziell für den Besteller herzustellenden Sonderanfertigungen und vergleichbaren Projekten sind wir berechtigt, Abschlagszahlungen in Höhe von einem Drittel bei Vertragsabschluss und in Höhe eines weiteren Drittels bei Fertigungsbeginn zu verlangen.
  7. Bei Zahlungsrückstand des Bestellers oder wesentlicher Verschlechterung seiner Kreditwürdigkeit nach Vertragsabschluss werden sofort alle unsere Forderungen gegen den Kunden zur Barzahlung fällig, auch im Falle einer Stundung und eventuellen Hereinnahme von Wechseln oder Schecks. Ferner sind wir in diesem Fall berechtigt, Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen und nach angemessener Fristsetzung von allen bestehenden Verträgen zurückzutreten.

 

IV. Lieferungen

  1. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus.
  2. RTW ist bestrebt, in der Auftragsbestätigung angegebene, unverbindliche Lieferzeiten pünktlich einzuhalten. Verbindliche Liefertermine oder -fristen sind – insbesondere bei Sonderanfertigungen – nur dann vereinbart, wenn diese in unserer Auftragsbestätigung ausdrücklich als solche bestätigt werden. Eine verbindliche Lieferfrist beginnt gegebenenfalls mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung, frühestens jedoch mit dem Tage, an welchem etwa noch zu erfolgende Klärungen erfolgt sind und eine etwa vereinbarte Anzahlung oder Sicherheit bei uns eingegangen ist. Treten solche nicht von uns zu vertretende Verzögerungen ein oder wünscht der Besteller nach unserer Auftragsbestätigung eine Änderung des Auftrages, der wir zustimmen, so verschiebt oder verlängert sich ein etwaiger Liefertermin bzw. eine etwaige Lieferfrist in angemessener Weise.
  3. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
  4. Lieferzeiten verschieben bzw. verlängern sich ferner in Fällen höherer Gewalt, (z.B. Krieg, politische Unruhen, Naturkatastrophen) sowie beim Eintreten sonstiger zufälliger Hindernisse, die für uns unvorhersehbar und von unserem Willen unabhängig sind, gleichviel ob diese in unserem Werk oder bei einem unserer Vorlieferanten eintreten (z.B. Streik, Aussperrung, Brandschaden, behördliche Maßnahmen und sonstige Betriebsstörungen, Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Transporthindernisse), um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit.
  5. Teillieferungen sind zulässig

 

V. Gefahrübergang bei Versendung

  1. Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Besteller, spätestens mit Verlassen des Werks die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Die gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.
  2. Wir sind berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die Sendung auf Kosten des Bestellers gegen Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden zu versichern.

VI. Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält.
  2. Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
  3. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen gegenüber dem Abnehmer aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Vereinbarung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt, unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt
  4. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets im Namen und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.
  5. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

 

VII. Gewährleistung und Mängelrüge sowie Rückgriff/Herstellerregress

  1. Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
  2. Der Besteller hat die Ware ordnungsgemäß nach Eingang zu untersuchen. Mängel der gelieferten Ware oder Falschlieferungen sind uns unverzüglich, spätestens 7 Tage nach Erhalt der Ware, bei verborgenen Mängeln unverzüglich nach Entdecken schriftlich anzuzeigen. Nach Ablauf der Frist sind Mangelansprüche ausgeschlossen.
  3. Der Besteller steht für die Richtigkeit und Vollständigkeit der uns zur Auftragsdurchführung etwa übergebenen Vorlagen, der mitgeteilten Maße und sonstigen Angaben bzw. Vorgaben zur Ausführung unserer Leistung ein. Diesbezügliche Irrtümer auf Seiten des Bestellers können eine Mangelhaftigkeit unserer Leistung nicht begründen.
  4. Bei Textilien können geringfügige Abweichungen – insbesondere farblicher Art – produktionsbedingt von Fertigung zu Fertigung nicht ausgeschlossen werden. Gewährleistungsansprüche aus diesem Grund stehen dem Besteller daher nicht zu. Dasselbe gilt für farbliche Veränderungen und Schrumpfungen bzw. Dehnungen im Rahmen der einschlägigen Normen, bedingt z.B. durch intensive Sonneneinstrahlung, Farbabweichungen sind aufgrund der organischen Einfärbung bei eloxierten Teilen und Profilen herstellungsbedingt nicht zu vermeiden, ebenso sind Farb- und Maserungsabweichungen bei Naturprodukten wie Holz unvermeidlich und kein Grund zur Reklamation, soweit sie sich im Rahmen der einschlägigen Normen befinden.
  5. Änderungskosten Ihres Ateliers werden von RTW nicht übernommen
  6. Zur Prüfung von eventuellen Mängeln sind Rücksendungen nur nach unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung zulässig. Bei unberechtigten Beanstandungen trägt der Besteller die Kosten für Rücksendungen.
  7. Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware bei unserem Besteller. Für Schadenersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders beruhen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist. Soweit das Gesetzgemäß § 438 Abs.1 Nr.2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 445 b BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634 a Abs.1 BGB (Baumängel) längere Fristen zwingend vorschreibt, gelten diese Fristen. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen.
  8. Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
  9. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
  10. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist.
  11. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des Bestellers gegen den Lieferer gilt ferner Absatz 6 entsprechend.
  12. Garantieleistungen sind ausgeschlossen, wenn unsere Ware nicht fachgerecht montiert oder unsachgemäß behandelt wurde oder Beschädigungen vom Besteller oder von Dritten zu vertreten sind.

 

VIII. Erfüllungsort und Gerichtsstand, Schlussbestimmungen

  1. Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG)
  2. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
  3. Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
  4. Personenbezogene Daten des Bestellers speichern und nutzen wir ausschließlich zur Erfüllung eigener Geschäftszwecke entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz, worüber der Besteller hiermit informiert wird.

Raumtec Westermeier GmbH
Stand: 25.08.2021